Unsere Satzung

Beschluss vom 24. Februar 2023

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Satzung für den Unterbezirk Cuxhaven

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Die Gliederung führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Unterbezirk Cuxhaven (SPD-UB Cuxhaven), SPD Cuxland bzw. Cuxland-SPD.
  2. Der Unterbezirk umfasst den Bereich des Landkreises Cuxhaven.

 § 2

Zweck

Der Zweck des Unterbezirks ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung in Partei und Öffentlichkeit.

§ 3

Gliederung, Satzungsrecht

  1. Der SPD-Unterbezirk Cuxhaven ist eine Gliederung des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
  2. Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands inklusive der Schieds-, Wahl- und Finanzordnungen sowie das Statut des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen bilden den Rahmen, in dem der Unterbezirk und die Ortsvereine sich eigene Satzungen geben können.
  3. Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine, die in der Regel auf Grundlage der politischen Städte, Gemeinden bzw. Samtgemeinden gebildet werden.
  4. Die Ortsvereine werden durch den Unterbezirksvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt.
  5. Bei Neuabgrenzungen soll das Einvernehmen mit den betroffenen Gliederungen hergestellt werden.
  6. Ortsvereine können Distrikte bilden. Diese sind keine Gliederungen im Sinne der Statuten.

§ 4

Organe

Organe des Unterbezirks sind der Unterbezirksparteitag und der Unterbezirksvorstand.

§ 5

Unterbezirksparteitag

Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 14, Ziffer 6 (Unterbezirksparteitag) des Statuts des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen.

  1. Der ordentliche Unterbezirksparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. In jedem zweiten Jahr wird er mit den Organisationswahlen verbunden.
  2. Der Unterbezirksparteitag findet in der Regel als Delegiertenparteitag mit 70 stimmberechtigten Delegierten der Ortsvereine, die im Rahmen der Organisationswahlen für zwei Jahre gewählt werden, und den stimmberechtigten Mitgliedern des Unterbezirksvorstands statt.
  3. Der Unterbezirksvorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, Unterbezirksparteitage abweichend von Ziffer 2 als Mitgliederversammlungen durchzuführen.
  4. Der Unterbezirksvorstand beruft Unterbezirksparteitage unter Angabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnungen sowie des Delegiertenschlüssels gemäß § 14, Ziffer 2 (Unterbezirksparteitag) oder des Beschlusses über die Durchführung als Mitgliederversammlung ein.
    1. Die Einberufung ist den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften im Falle eines Unterbezirksparteitages, zu dem noch keine Delegierten in den Ortsvereinen gewählt wurden, spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin vorzulegen.
    2. Im Falle einer Mitgliederversammlung oder sofern die Delegierten durch die Ortsvereine bereits gewählt wurden, beträgt diese Frist sechs Wochen.
  5. Anträge und Personalvorschläge von Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn des Unterbezirksparteitags beim Unterbezirksvorstand eingehen. Die fristgerecht eingegangenen Anträge und Personalvorschläge sind den Ortsvereinen, Arbeitsgemeinschaften und stimmberechtigten Mitgliedern des Parteitags eine Woche vor Beginn des Unterbezirksparteitags bekannt zu machen.
  6. Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Unterbezirksparteitags sind spätestens zwei Wochen vor dem Unterbezirksparteitag durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnungen sowie des Tagungsortes einzuladen.
  7. Der Unterbezirksparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmenden und gibt sich Tages- und Geschäftsordnungen.
  8. Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Findet der Unterbezirksparteitag als Mitgliederversammlung statt, ist er beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung festgestellt ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig.
  9. Der Unterbezirksparteitag entscheidet, soweit gesetzliche Vorschriften oder Vorschriften in übergeordneten Statuten der SPD dem nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit.
  10. Die Festlegung der beratenden Mitglieder des Unterbezirksparteitags ergibt sich aus § 14, Ziffer 3 (Unterbezirksparteitag) und § 16 (Unterbezirksvorstand) des Statuts des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen.
  11. Die weiteren Regelungen für die Einberufung eines außerordentlichen Unterbezirksparteitages ergeben sich aus § 15 (Außerordentlicher Unterbezirksparteitag) des Statuts des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen.

§ 6

Unterbezirksvorstand

  1. Der Unterbezirksvorstand ist für die politische, organisatorische und kommunalpolitische Arbeit im Unterbezirk Cuxhaven verantwortlich. Gemeinden ohne eigene Organisationsgliederung oder satzungsgemäßen Vorstand werden durch den Unterbezirksvorstand betreut.
  2. Der Unterbezirksvorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau,
    2. den stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem finanzverantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer:in)
    4. dem/der Schriftführer:in,
    5. den Beisitzer:innen und
    6. den beratenden Mitgliedern gemäß § 16 (Unterbezirksvorstand) des Statuts des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen.
  3. Die zu wählenden Personenzahlen für die Positionen unter Ziffer 2a, b und e beschließt der Unterbezirksparteitag vor Beginn des Tagesordnungspunktes Wahlen mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll aus Beisitzer:innen bestehen.
  5. Die zulässige Gesamtgröße des Unterbezirksvorstands ergibt sich aus § 14, Ziffer 2b des Statuts des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen und der Regelgröße des Unterbezirksparteitags nach § 5 Ziffer 3 dieser Satzung.
  6. Als notwendiges Organ bleibt der Unterbezirksvorstand bis zur Neuwahl auch nach seiner zweijährigen Amtszeit geschäftsführend im Amt, soweit der Vorstand des SPD-Bezirk Nord-Niedersachsen nichts anderes beschließt.
  7. Regelungen aus den Statuten und Satzungen, die den Vorsitz betreffen, gelten für gleichberechtigte Vorsitzende entsprechend. Die gilt insbesondere für § 9 (Kontoführung) der Finanzordnung, wonach das finanzverantwortliche Vorstandsmitglied (Kassierer:in) zusammen mit der/dem/den Vorsitzenden zur Eröffnung von Konten und Erteilung von Verfügungsberechtigten berechtigt ist.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Wahlen

  1. Die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands regelt die Durchführung von Wahlen.
  2. Die Wahl des Unterbezirksvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
    1. der/die Vorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau,
    2. die stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. das finanzverantwortliche Vorstandsmitglied (Kassierer:in)
    4. der/die Schriftführer:in,
    5. die Beisitzer:innen
  3. Im Falle der Wahl von beispielsweise
    1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
    2. mehr als einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. mehr als einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin,
    4. mehr als einer Delegierten / einem Delegierten und Ersatzdelegierten,

wird § 8 (Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl) der Wahlordnung angewendet.

  1. Die Vorschriften zur Mindestabsicherung der Geschlechter gemäß dem Statut des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen (§5 Mindestabsicherung), des Organisationsstatuts der SPD (§11 Funktions- und Mandatsträger, Quotierung) und der Wahlordnung (§3 Allgemeine Grundsätze, §4 Verfahren bei Kandidatenaufstellungen & §8 Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl) sind zwingend zu beachten.
  2. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Satzungen, Wahlgesetzen und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8

Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Unterbezirks werden für die Dauer der Amtszeit des Unterbezirksvorstandes drei Revisor:innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Unterbezirksvorstandes noch hauptamtlich Beschäftigte der SPD sein.
  2. Mindestens zwei Revisor:innen prüfen gemeinsam den Jahresabschluss. Sie berichten dem Unterbezirksparteitag mindestens alle zwei Jahre zum Ende der Wahlperiode des amtierenden Unterbezirksvorstandes über die erfolgten Kassenprüfungen und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Unterbezirks und seiner Gliederungen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9

Satzungsänderungen

Änderungen an dieser Satzung können mit 2/3-Mehrheit von einem Unterbezirksparteitag beschlossen werden, der gemäß den Vorgaben von §5 (Unterbezirksparteitag) satzungsgemäß einberufen wurde.

§ 10

Richtlinien, Handbücher und weitere Bestimmungen

  1. Die Richtlinien und Handbücher der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und des SPD-Bezirks Nord-Niedersachsen, beispielsweise für Arbeitsgemeinschaften, Fraktionen und Finanzen, sollen im Unterbezirk mit der Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sinngemäß angewendet werden.
  2. Die Datenschutzrichtlinie der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ist von allen Ehren- und Hauptamtlichen zu befolgen.
  3. Die elektronische Zusendung von Einladungen, Tages- und Geschäftsordnungen, Personalvorschlägen und Anträgen sowie weiteren Parteitagsunterlagen ist gemäß § 2 (Ankündigung der Wahl) der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Unterbezirk Cuxhaven und seinen Ortsvereinen grundsätzlich zulässig und der Regelfall.
    1. Für den Unterbezirk gilt: Nur Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben oder deren E-Mail-Posteingang den Absender über eine fehlgeschlagene Zustellung erfolgreich informiert hat, müssen zu Mitgliederversammlungen oder als Delegierte postalisch eingeladen werden, soweit das Wahlrecht keine anderen Regelungen vorsieht.
    2. Für die Ortsvereine gilt: Soweit das Wahlrecht keine anderen Regelungen vorsieht, stellt die Serienbrief-Funktion des EasyMailer-Portals des SPD-Parteivorstands sicher, dass Einladungen satzungskonform und in der vom jeweiligen Mitglied gewünschten Form verschickt werden.
    3. In einer postalischen Einberufung, Einladung oder Veranstaltungsbekanntmachung ist deutlich darauf hinzuweisen, dass und wo weitere Unterlagen vom Empfänger eigenständig angefordert oder elektronisch abgerufen werden können. In diesem Fall müssen für die satzungsgemäße Durchführung von Versammlungen aller Art keine weiteren postalischen Unterlagen verschickt werden, soweit das Wahlrecht keine anderen Regelungen vorsieht.

§ 11

Schlussbestimmungen

Diese Satzung löst bisherige Satzungen und Statuten des SPD-Unterbezirks Cuxhaven nach Beschlussfassung durch den Unterbezirksparteitag am 24. Februar 2023 ab.